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   BSG, 21.09.1967 - 6 RKa 27/66   

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BSG, 21.09.1967 - 6 RKa 27/66 (https://dejure.org/1967,10128)
BSG, Entscheidung vom 21.09.1967 - 6 RKa 27/66 (https://dejure.org/1967,10128)
BSG, Entscheidung vom 21. September 1967 - 6 RKa 27/66 (https://dejure.org/1967,10128)
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  • BSG, 22.06.1966 - 3 RK 64/62

    Übernahme von Kosten der Krankenhauspflege durch eine Krankenkasse -

    Auszug aus BSG, 21.09.1967 - 6 RKa 27/66
    Da es im vorliegenden Falle ernstlich zweifelhaft war, ob vor Erhebung der Klage ein Vorverfahren durchzuführen ist, ist in der Klage hilfsweise die Erhebung des Widerspruchs enthalten (BSG 259 669 68; BSG 209 199; Urteile des Senats vom 160 â- ärz 1967" 6 RKa 22 und 26/66)° Demnach ist -wie auch in den in BSG 25, 66 und 120 behandelten Fällen und in den genannten Urteilen vom 36° März 1967 geschehen -der Rechtsstreit an das LSG zurückzuverweiseng damit dieses den Beteiligten Gelegenheit geben kann? das Vorverfahren zu Ende mzâ- méno.
  • BSG, 20.07.1966 - 6 RKa 9/65

    Streitigkeiten des Kassenarztrechts - Erforderlichkeit des Vorverfahrens

    Auszug aus BSG, 21.09.1967 - 6 RKa 27/66
    Zutreffend hat das LSG hieraus gefolgertg daß der in @ 368 n Abs° 4 :atz 3'RVO für den betroffenen Arzt vorgesehene Rechtsbehelf der inrufung des Beschwerdeausschusses im vorliegenden Fall nicht gegeben ist° Indessen bedeutet das nOch nicht, daß überhaupt kein Kérverfahren durchgeführt werden mußo ie der Senat in seiner Entscheidung vom 200 Juli 1966 (BSG 25, 120) näher dargelegt hat, sind in Ankelcgenheiten des Kassenarztrecht Verwaltungsskte in einem Vorverfahren nachzuprüfen$ soweit das Gcs tz nichts Abweichendes vorschréibt° Angelegenheiten des Kassenarzt- TSChÜS gehören zu den in 5 80 Nr° 1 SGG genannten Angel.egenheiten der Krankenversicherungo Da das Gesetz für die Anfechtung von Honorarabrechnungsbescbeiden keine Aus- 11ahme vom Vorverfahrenszwang -wie in 55 81 Nr° 2 SGG7 368 i Abs° 5 RVO-vorsieht, ist daher auch im vorliegenden Fall die Durchführung eines Vorverfahrens von der von der Vertreterversammlung bestimmten Stelle (vgl° @ 85 Abs° 2 Nrc 2 SGG), die auch der Vorstand der KÄV sein könnte (vglo BSG e, 2569 258)? unerigßlich° Die Revision ist somit begründete.
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